Ewiges Marktrecht für Süchteln

„... up sent lucien dagh, der heilger joufferen“, am 13. Dezember 1423, gab die damalige Landesherrin Herzogin Maria von Jülich und Geldern, „zum Wohl und
zum Vorteil Unserer Feste Süchteln“ das ewige Recht zu einem eintägigen Markt
am Montag jeder Woche und zu zwei dreitägigen Jahrmärkten zu St. Peter und Paul
( 29. Juni ) und am St. Severinstag ( 22. Oktober ). Die Marktrechteverleiherin,
Maria von Harcourt ( von Gottes Gnaden Herzogin von Jülich und Geldern und
Gräfin von Zutphen, Herrin von Arschot und Brebeke ), war die Witwe des am
25. Juni 1423 verstorbenen Herzogs Rainald IV. von Jülich und Geldern. Da das Paar kinderlos geblieben war, drohten Erbfolge-Streitigkeiten und die Auflösung der seit 1327 bestehenden Personalunion der Herzogtümer Jülich und Geldern.

 Ungeachtet der Ungewissheit ihres eigenen Schicksals wertete die Herzogin Maria von Harcourt ein halbes Jahr nach dem Tod ihres Gatten ihre „Freiheit“ Süchteln durch die Verleihung des Marktrechtes dauerhaft auf und band die Stadt somit fest
an das Herzogtum Jülich, bevor die Einheit der Herzogtümer Jülich und Geldern
in den Kämpfen des bergisch-egmondschen Erbfolgestreites ( 1423–1445 )
endgültig zerbrach.

 Von der großen landesmütterlichen Fürsorge der Herzogin zeugt der Abschnitt
der Marktrechtsurkunde, in dem sie die Süchtelner Märkte „freit“, d.h. sie ausdrücklich unter ihren herzoglichen Schutz stellt, „damit jeder mit seinem Hab
und Gut während der obengenannten Zeiten in Unserer Freiheit Süchteln gleich
und von allen Schäden und Schulden frei sei, sofern er nicht selbst diese Freiheit
durch Wort oder Tat aufhebt oder bricht“.

 Fast 600 Jahre sind seit der vorausschauenden und großzügigen Tat der Herzogin vergangen und die Verleihung der Marktrechte brachte Süchteln im Laufe dieser zurückliegenden Jahrhunderte viele wirtschaftliche Vorteile. Die Tage der Wochen- und Jahrmärkte haben inzwischen mehrfach gewechselt und die Herrschafts- und Wirtschaftsformen sich gründlich geändert. Aber das Süchtelner Marktrecht ist geblieben und die Bürger und Bürgerinnen profitieren noch heute davon, wenn sie ihre Markteinkäufe auf dem Wochenmarkt hier tätigen oder Eltern und Kinder an den Kirmestagen die Freuden der Süchtelner Jahrmärkte genießen.

Abschrift der alten Marktrechtsurkunde

Da jeder Mensch verpflichtet ist, nach seinem Vermögen das Gemeinwohl und den öffentlichen Nutzen voranzustellen und zu fördern, wollen auch Wir, Maria von Harcourt, von Gottes Gnaden Herzogin von Jülich und Geldern und Gräfin von Zutphen, Herrin von Arschot und Brebeke, dies tun, und zwar zum gemeinen Nutzen Unseres Landes und insbesondere zum Wohl und zum Vorteil Unserer Feste Süchteln und derjenigen, die im Umkreis dieser Feste wohnen, damit sie ihre kaufmännischen Geschäfte aufs beste ausüben können.

 Darum tun Wir allen Personen, die dieses Schreiben sehen oder vorgelesen hören, kund und erklären für Uns und Unsere Nachkommen, daß Wir durch dieses Schreiben von heute bis in ewige Zeiten in Unserer vorgenannten Freiheit Süchteln einen Wochenmarkt und zwei Jahrmärkte erlaubt haben und künftig erlauben. Den Wochenmarkt haben Wir gefreit und haben ihn auf den Montag jeder Woche vom Sonnenaufgang am Morgen bis zum Sonnenuntergang desselben Tages festgelegt.

Der erste Jahrmarkt soll zum Tag der heiligen Apostel Petrus und Paulus stattfinden, einen Tag vorher bei Sonnenaufgang beginnend bis zum Sonnenuntergang des folgenden Tages. Der andere soll am Tag des heiligen Bischofs Severin sein, einen Tag vorher vom Sonnenaufgang an, und bis zum darauffolgenden Tag bis zum Sonnenuntergang dauern.

 Die vorgenannten Wochen- und Jahrmärkte, die Wir, die obengenannte Herzogin, gefreit, eingerichtet und festgelegt haben, freien Wir, richten sie ein und legen sie auch für die Zukunft mit allen Freiheiten und Rechten, wie es sich gebührt, fest, kraft dieses Schreibens, damit jeder mit seinem Hab und Gut während der obengenannten Zeiten in Unserer Freiheit Süchteln gleich von allen Schäden und Schulden frei sei, sofern er nicht selbst diese Freiheit durch Wort oder Tat aufhebt oder bricht.

 So befehlen Wir allen Unseren Drosten, Amtleuten, Schultheißen, Schöffen und Boten sowie allen Unseren Gerichtsleuten in Süchteln, soweit Uns dies zusteht, die obengenannte Freiheit ohne alle Einschränkungen fest und stetig zu gewährleisten. Da Wir dies fest und stetig so einhalten und eingehalten wissen wollen, gebieten Wir allen Unseren Untertanen, die vorgenannte Freiheit und die Märkte zu schützen und nichts dagegen zu versuchen oder auf irgend eine Weise zu unternehmen, einschließlich Unserer und Unserer Nachkommen Akzisen, Zölle und Strafgelder und was sonst noch Uns zu Recht zustehen mag, und dies ohne alle Arglist und Gefahr.

 Zum Zeugnis dessen haben Wir mit klarem Wissen und Wollen Unser Siegel an
dieses Schreiben hängen lassen. Gegeben im Jahre unseres Herrn 1423 am Tag
der heiligen Jungfrau Lucia ( „... gegeven in den jaere ons heren dusent vierhondertdryendetwintich, up sent lucien dagh, der heiliger joufferen.“ )

Das 580 Jahre alte Original der Urkunde von 1423 ( Stadtarchiv Viersen 2003 )

Wichtige bekannte Daten zur Herzogin Maria von Harcourt ( Marie d’Harcourt ):
 

 Vor 1389 Geburt der Maria von Harcourt und Aumale ( Tochter des Grafen
 Johann VI. von Harcourt und Aumale und der Katharina von Bourbon,
 Cousine ersten Grades des Königs von Frankreich und des Herzogs von
 Orleans und Nichte des Herzogs von Berry )

2.11.1404 Ehevorvertrag zwischen dem Herzog Ludwig von Orleans ( Sohn des französischen Königs Karl V. ) und Rainald IV., Herzog von Jülich und Geldern
und Graf von Zutphen, wegen der Eheschließung zwischen dem Herzog und der
 Maria von Harcourt

5.5.1405 Eheschließung Marias mit Herzog Rainald IV. in Bastogne

23.2.1415 Fertigstellung des Gebetbuches der Maria von Harcourt ( von Geldern )
durch den Schreiber „Helmich die Lewe“ im Kloster Marienborn bei Arnheim
( Das Gebetbuch gilt als das wohl schönste Werk niederrheinischer Buchkunst )

25.6.1423 Tod des Herzogs Rainald IV. ( als letzter Herzog von Jülich in direkter Linie ) - Maria bleibt Herrin der jülichen Ämter Brüggen und Grevenbroich
  aufgrund des Ehevorvertrages von 1404

13.12.1423 Maria von Harcourt ( Herzogin von Jülich und Geldern
und Gräfin von Zutphen, Herrin von Arschot und Brebeke )
verleiht ihrer Feste und Freiheit Süchteln das ewige Marktrecht

24.2.1426 Zweite Ehe der Maria von Harcourt mit dem Jungherzog Ruprecht von Jülich-Berg ( Bischof von Passau und Paderborn - gestorben 12.8.1431 )

1427 Letztes schriftliches Zeugnis der Herzogin in den historischen Quellen

Nach 1427 Tod der Maria von Harcourt ( begraben in Nideggen )

Bildnis der Maria von Harcourt aus dem Gebetbuch der Herzogin
 ( Geldern 1415 – Berlin Staatsbibliothek )
 Maria, elegant nach französischer Mode gekleidet, in einem Garten mit sechseckiger Mauer, der Ähnlichkeiten mit einem „hortus conclusus“ ( geschlossener Garten, ein Sinnbild der Jung- fräulichkeit der Muttergottes ) aufweist. Ein herabfliegender Engel berührt das Gebetbuch, das die Herzogin in ihren Händen hält, ein weiterer Engel spricht in ihrem Rücken die Worte
 â€žO milde Maria“, während Gottvater in den Wolken über der Szene wacht. Die gesamte Art der Darstellung setzt Maria von Harcourt in Parallele zur Muttergottes.

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